Satzung der Thüringischen Vereinigung für Volkskunde e.V. | TVV

§ 1 Name und Sitz der Vereinigung

  1. Die Vereinigung führt den Namen ‚Thüringische Vereinigung für Volkskunde e. V. (TVV). Sie ist unter dieser Bezeichnung im Vereinsregister Apolda eingetragen.

2. Sitz der Vereinigung ist Hohenfelden.


§ 2 Zwecke und Auftrag der Vereinigung

  1. Zweck der TVV ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet der Volkskunde und Kulturgeschichte in Thüringen.

2. Die TVV ist vor allem an Zeugnissen der Alltagskultur interessiert.

3. Die TVV beteiligt sich überdies an der überregionalen volkskundlichen Forschung.

4. Die TVV veranstaltet und unterstützt hierzu Tagungen, organisiert Begegnungen, Fachexkursionen und leistet Öffentlichkeitsarbeit.

5. Die TVV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist selbstlos tätig im Sinne der Bestimmung des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3       Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder der TVV können natürliche und juristische Personen, Gesellschaften, Verbände, Körperschaften, Anstalten und wirtschaftliche Unternehmen werden, die sich zu den Zielen der Vereinigung bekennen und ihre Satzung anerkennen.

2. Über Anträge auf Mitgliedschaft, die schriftlich einzureichen sind, entscheidet der Vorstand. In Zweifelsfällen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind vom Mitgliedsbeitrag befreit, genießen jedoch dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder.

4. Die Mitgliedschaft enden durch den Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes bzw. bei Auflösung oder Übernahme der Vereinigung.

5. Der Austritt ist nur am Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss mit einer Frist von 3 Monaten gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck der TVV zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet nach Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

7. Ist ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand, so ist der Vorstand nach wiederholter erfolgloser Mahnung berechtigt, es aus dem Verein auszuschließen.

8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Spenden bzw. auf das Vereinsvermögen.

9. Den Mitgliedern der TVV stehen die Veranstaltungen der Vereinigung offen.

10. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung zu richten.

11. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.

12. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch auf kostenlose Zustellung des Mitteilungsblattes der TVV.

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Satzung TVV – Stand 10.10.2020


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